EINIGE FAKTEN ZUM NEUEN JAGDGESETZPROJEKT
Laut Umweltminister Lux entspricht das am 13. Mai vorgestellte neue Jagdgesetzprojekt dem Allgemeinwohl (intérêt public), dem Schutz von Fauna und Flora, dem Natur- und dem Tierschutz sowie den Menschenrechten. Einer zügigen Verabschiedung stehe somit nichts mehr im Wege.
Abschließend wurde noch an die Jägerschaft appelliert, die neue Gesetzesvorlage zu respektieren.
Zum Tierschutz
Den Begriff „schädliche“ Tiere (Fuchs, Kaninchen, Ringeltaube) gibt es nicht mehr, weil diese „Schädlinge“ ganz einfach umgetauft wurden und nun als „anderes Wild“ (autre gibier) auf der Schussliste stehen. Aus gutem Grund wurde auch nicht veröffentlicht, dass als neuer Zugang zum „anderen Wild“ die sogenannten „verwilderten“ Hauskatzen (chat haret) gelten. Im Klartext: zukünftig kann jede freilaufende Hauskatze in der Natur vom Jäger als „verwildert“ eingestuft und legal abgeschossen werden.
„Die Fallenjagd ist verboten“ wurde öffentlich versichert, verschwiegen wurde aber, dass Ausnahmeregelungen für das „Fangen“ von heimischen und nicht-heimischen Wildtieren festgelegt sind. Diese Ausnahmeregelungen (z.B Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum, Forschung, Bildung, Bestandsaufstockung, Wiederansiedlung, Züchtung und Schutz von Fauna und Flora usw.) wurden aber schon im November 2005 vom europäischen Parlament als unhaltbar und wissenschaftlich unbegründet abgelehnt!
Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen würden respektiert, heisst es, während im Kleingedruckten die Jagdhundeausbildung und Prüfung an lebenden, gesunden und verletzten Tieren als „nicht jagdliche Handlungen“ gelten und die Hetzjagd mit einem oder mehreren Hund(en) als „jagdliche Vorbereitung“ bezeichnet wird. Diese bis dato - zu Recht – verbotene Tierquälerei wird jetzt mittels einer anderer Bezeichnung „legalisiert“!
Zum Straßburger Urteil (Versammlungsfreiheit der grossen und kleinen Grundeigentümer, Meinungsfreiheit, Schutz des Grundeigentums)
„Ein Rechtsstaat muss das Straßburger Urteil respektieren“, appellierte der Minister an unser aller Gewissen und versicherte, dass jeder Grundeigentümer aus dem Jagdsyndikat austreten kann (Versammlungsfreiheit). Im Gesetzesprojekt hingegen wird festgehalten, dass der Grundeigentümer, „bevor“ er die „Erlaubnis“ zum Austritt aus dem Jagdsyndikat „beantragen“ kann, eine schriftliche Erklärung als „Jagdgegner“ mit respektiver Motivation vorlegen muss. “Wenn“ die „Erlaubnis“ abgelehnt wird, „darf“ er Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Basiert auf die durch das Straßburger Urteil bestätigte „Meinungsfreiheit“ darf ein Grundeigentümer die Jagd auf seinem Eigentum verbieten. Das Urteil hält außerdem fest, dass der „Schutz des Grundeigentums“ in der Menschenrechtskonvention verankert ist, ein Jagdrecht oder eine Jagdfreiheit hingegen nicht. Somit müsste eigentlich, im Falle einer Nachsuche von verletzten Wildtieren auf jagdfreiem Gebiet, der Jäger den Eigentümer über die notwendige Nachsuche informieren, die ihm sicherlich kein Eigentümer verwehren würde. Das auf - jagdfreiem Gebiet - getötete Tier müsste aber, logischerweise, dem Eigentümer gehören!
Das neue Gesetzprojekt hingegen sieht vor, dass sich der Jäger und sein Hund, ohne den Eigentümer vorher zu informieren und etwaiger Beweise - im Rahmen der Nachsuche von verletztem Wild - zu jeder Tages- oder Nachtzeit auf den jagdfreien Gebieten aufhalten und sich die getöteten Tiere aneignen darf. Sollten aber Jäger oder ihre Hunde - während der normalen Jagdzeit - in den jagdfreien Gebieten „jagen“, erwartet den Jäger eine Strafe von Euro 25 bis zu Euro 250. Die „Behinderung“ der Jagd jedoch (diese wird vom Jäger selbst definiert) wird mit Euro 251 bis Euro 2.500 bestraft, und beinhaltet einen Eintrag im Strafregister sowie eine mögliche Gefängnisstrafe.
Zusätzlich behält sich der Minister das Recht, auf Anfrage von Drittpersonen oder des Jagdsyndikates und ohne den Eigentümer vorher zu informieren, administrative Jagden auf jagdfreien Gebieten zu erlauben. Basiert auf das Straßburger Urteil, müsste aber auch in diesem Fall der Eigentümer vorher über die geplante Jagd - mit Beweisen für deren Notwendigkeit – (nachweisliche Wildschäden, geplante Abschusszahlen, Tierart und Jagdmethode) informiert werden, und im Falle von unzureichenden Begründungen, müsste er die Möglichkeit haben abzulehnen und/oder andere Jagdmethoden vorzuschlagen. Anders ausgedrückt: entgegen dem Straßburger Urteil, gibt es keine Versammlungsfreiheit, keine Meinungsfreiheit mit jagdfreien Gebieten und auch keinen Schutz des Grundeigentums für jagdfreie Gebiete!
Zum Allgemeinwohl (intérêt public)
Laut dem neuen Gesetzesvorschlag entspricht dem Allgemeinwohl auch die ganzjährige und tagtägliche, von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang Trophäenjagd (selektive Jagd, basiert auf Tierart, Geschlecht, Alter, Geweih- oder Gehörngrösse), die Diplomatenjagd (Jagdveranstaltungen für ausländische Botschafts- und Konsularbeamte), der Jagdtourismus (ausländische Jäger dürfen gegen Bezahlung „jagen“). Außerdem wird eine „begrenzte Jagd“ in den privaten Gärten und Gemüsegärten der Bevölkerung legalisiert. Auch wird über ein Betretungsverbot von Wald, Feld und Flur während der Treibjagdsaison „nachgedacht“.
Zum Naturschutz
Offiziell ist die Fütterung (grosse Futterhaufen) verboten während die Kirrung (viele kleine Futterhäufchen) aber legalisiert wird. Die Maisanpflanzungen im Wald oder die landesweiten Wild-Acker werden nicht erwähnt. Seltene Tierarten dürfen „reduziert“ bejagd werden und für die Zucht von Tieren sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Die genaue Angabe der „jagdbaren“ Tierarten, die Jagdzeiten, Jagdmethoden, die erlaubten Waffen und Munition werden mittels Großherzoglichem Reglement entschieden um somit Fakten zu schaffen!
Zu den Kontrollen
Laut dem neuen Gesetzesvorschlag dürfen die Forstbeamten in ihrem eigenen Revier sowie landesweit „jagen“. Hinzu kommt, dass sie landesweit und auch in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich die „polizeiliche Kontrolle“ über alle jagdlichen Aktivitäten haben. Außerdem werden „Service-Jagden“ legalisiert (Jagdveranstaltungen für Forstbeamte). Im Klartext: Jäger kontrollieren Jäger und kontrollieren sich selbst! Der Artikel 245 des Strafgesetzes hingegen hält unmissverständlich fest, dass „auch der kleinste Verdacht einer Vermischung von privaten mit öffentlichen Interessen unterbunden und vermieden werden muss“. Ist das noch gewährleistet?
Zusammenfassend darf also behauptet werden: Das neue Jagdgesetzprojekt ist ein Gesetz von Jägern für Jäger mit unkontrollierbarer Macht über die Natur und die in ihr lebenden Tiere, ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Bürger, auf die Sicherheit von natur- und erholungssuchenden Feriengästen, ohne Rücksicht auf die Menschenrechte, die bestehenden Gesetze und den Natur- und Tierschutz.
Wir fordern:
Ein neues Jagdgesetz, welches den Menschenrechten, dem Natur- und dem Tierschutz untergeordnet ist. Wir fordern eine Jagd (sei es eine Freizeit- oder Berufsjagd) basiert auf nachweisliche ökologische, wirtschaftliche Schäden und nachweislichen Gefahren für den Menschen. Wir fordern ein jagdunabhängiges Umweltministerium.
Hinsichtlich der Tatsache, dass dieser Gesetzesvorschlag nationale und internationale Auswirkungen hat, wird ab 6. Juni 2008 eine nationale und internationale Unterschriftensammlung organisiert, abrufbar unter: www.vogelschutz-komitee.com und www.alpa.lu oder www.so-nicht-minister-lux.eu
Vogelschutz-Komitee, Sektioun Lëtzebuerg
Yvette Wirth
A.L.P.A.
Anny Eck-Hieff