Landesweit stehen ab Oktober 2011 die Vermietungen der Jagdreviere fŸr weitere neun Jahre an. Laut Aussagen der Politiker, darf kŸnftig - basierend auf dem Stra§burger Urteil (Schneider) - jeder aus dem Jagdsyndikat austreten und sein Grundeigentum aus dem Jagdrevier herausnehmen.
Was aber kein Politiker šffentlich erwŠhnt, ist dass ãdas Austreten aus dem JagdsyndikatÒ einzig und allein auf die Person des GrundeigentŸmers zutrifft und nicht auf sein Grundeigentum. Letzteres muss er im Jagdsyndikatsverein zurŸcklassen, weil es nŠmlich Teil des Jagdreviers ist.
Kurzum und laut neuem Jagdgesetz: das ganze Land (territoire national), inklusive der WohnhausgŠrten, der Stra§en, der Gebiete der ethischen Jagdgegner usw. wird in Jagdreviere eingeteilt und vom Jagdsyndikat an luxemburgische sowie auslŠndische FreizeitjŠger vermietet! In den vermieteten WohnhausgŠrten und auf den Stra§en soll die ãJagdÒ verboten sein, in den Gebieten der ethischen Jagdgegner soll die ãJagdÒ zeitweilig ausgesetzt sein. Damit stellt sich die berechtigte Frage: was genau verankert das neue Jagdgesetz als ãJagdÒ?
Als ãJagdÒ
gilt kŸnftig ausschlie§lich das Tšten mit der Schusswaffe!
Alle anderen jagdlichen AktivitŠten und Tštungsmethoden sind im neuen Jagdgesetz als ãkeine JagdÒ verankert. So ist z.B. das eigenstŠndige ãjagenÒ der Jagdhunde, i.e. das Hetzen, das Angreifen, das Niederziehen, das Festhalten von Tieren sowie das Tšten (AbwŸrgen) von Katzen, FŸchsen usw. in den an die FreizeitjŠger vermieteten privaten WohnhausgŠrten, auf den Stra§en, den Wiesen, Feldern, WŠldern oder in den Gebieten der ethischen Jagdgegner ãkeine JagdÒ und landesweit straffrei, wenn die Hunde sich ãohne Zutun des FreizeitjŠgers dort aufhaltenÒ.
WidersprŸche
WidersprŸchlicherweise hŠlt das neue Jagdgesetz zusŠtzlich fest, dass wenn diese ãkeineÒ Jagd-AktivitŠten vom Garten- oder sonstigem privaten GrundeigentŸmer be- oder verhindert werden, der FreizeitjŠger das Recht hat, eine Klage gegen den GrundeigentŸmer einzureichen und diesem droht dann eine Geldbu§e- zusŠtzlich der Rechtsanwaltkosten. Weder dem Wohnhausgartenbesitzer noch dem ethischen Jagdgegner werden Mietzahlungen (Jagdgeld) ausbezahlt, obwohl ihr Eigentum an die FreizeitjŠger vermietet ist und diese somit gewisse ãHoheitsrechteÒ auf dem Mietobjekt erwerben, nŠmlich fŸr die z.B. straffreie AusŸbung von ãkeine-Jagd-AktivitŠtenÒ. Anzumerken ist auch noch, dass im ãHundegesetzÒ die eigenstŠndig jagenden Jagdhunde ausdrŸcklich von allen Strafmassnahmen ausgeschlossen wurden.
Nicht jeder wird sich die MŸhe machen, Gesetzestexte grŸndlich zu analysieren. Sollten deshalb die Politiker es nicht als ihre Pflicht ansehen, die BŸrger offen und klar verstŠndlich darŸber aufzuklŠren, was in Zukunft mit dem privaten Eigentum passieren wird und welche AktivitŠten im Rahmen der Freizeitjagd als ãkeine JagdÒ dort ausgefŸhrt werden dŸrfen (Transparenz)? In diesem Fall zum Beispiel:
á dass das gesamte nationale Territorium, inklusive der privaten WohnhausgŠrten, das Eigentum der ethischen Jagdgegner Teil der Jagdreviere sind und vom Jagdsyndikatsverein - ohne schriftliche und ausdrŸckliche Erlaubnis der EigentŸmer - an Luxemburger sowie an auslŠndische FreizeitjŠger vermietet werden;
á Dass jeder privater WohnhausgarteneigentŸmer persšnlich und vor dem Verwaltungsgericht die Annullierung der vom Minister genehmigten Zwangsvermietung und Zwangsintegration seines Eigentums in das Jagdrevier einklagen muss;
á Dass zwar die ãJagdÒ in den WohnhausgŠrten verboten ist aber offensichtliche jagdliche AktivitŠten als ãkeine JagdÒ auch in den WohnhausgŠrten und den Gebieten der ethischen Jagdgegner straffrei erlaubt sind - unter anderem- das eigenstŠndige Jagen der Jagdhunde, der Aufenthalt des FreizeitjŠgers - wenn er behauptet verletztes Wild zu suchen, der Aufenthalt der kŸnftig mit Messern bewaffneten Treiber, dem Fangen mit Fallen usw. .
Laut Stra§burger Urteil unterliegt das Jagdsyndikat dem Statut eines ganz normalen privaten Vereins. Unter anderem basierten die Richter ihr Urteil auf die Tatsache, dass der Gesetzgeber keine Alternative zu diesem ãVereinÒ ermšglicht. Dementsprechend stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber nicht, z.B. ein Verein/Gremium anbietet, in welchem sich die Nicht-Mitglieder im Jagdsyndikat ãfreiwilligÒ anmelden kšnnen? Dieses Gremium, einer jagdunabhŠngigen Behšrde unterstellt und paritŠtisch zusammengesetzt aus GrundeigentŸmern, Wildbiologen, Natur- und TierschŸtzern hŠtte - unter anderem - die Aufgabe WildschŠden auf den Gebieten seiner ãfreiwilligenÒ Mitglieder abzuschŠtzen und entsprechend befristete ãJagd-GestattungsvertrŠgeÒ auszuarbeiten, gebunden an die Tierart, deren Anzahl und die erlaubte Tštungsmethode. Eine kontrollierbare Jagd also, sich ausschlie§lich an nachweislichen wirtschaftlichen und škologischen SchŠden oder Gefahren fŸr den Menschen orientierend, ohne irgendwelche interessenbedingte FŸtterungen und tierquŠlerische Jagdmethoden wie Treib/Hetzjagden mit eigenstŠndig jagenden Hunden, dem ãFangen mit FallenÒ usw. .
Rechtliche Schritte
Das neue Jagdgesetz setzt die bereits gewonnenen Menschenrechtsprozesse (Verwaltungsgericht, Stra§burg) au§er Kraft und die Menschenrechte mŸssen neu eingeklagt werden. Dementsprechend wurden fŸr unser Eigentum bereits erste Schritte mittels Rechtsanwalt eingeleitet.
Sollten etwaige Gartenbesitzer oder sonstige GrundeigentŸmer ebenfalls nicht mit der Zwangsintegration ihres privaten Eigentums/Gartens in die Jagdreviere und nicht mit der Vermietung ihres Gartens/Eigentums an die FreizeitjŠger einverstanden sein, muss innerhalb von 8 (acht) Tagen vor der Vermietung ein diesbezŸgliches ãNicht-Mitglieds -EinschreibenÒ an das Jagdsyndikat der respektiven Gemeinde geschickt werden. Ein Standard Einschreiben ist verfŸgbar unter: www.vogelschutz-komitee.com. Ohne ein ãNicht-MitgliedsschreibenÒ ist der Garteninhaber - juristisch betrachtet - mit der Vermietung seines Eigentums fŸr 9 (neun) Jahre an die FreizeitjŠger einverstanden und eine diesbezŸgliche spŠtere Annullierung ist unmšglich!
Sollte der Minister trotz oben erwŠhntem Schreiben die Integration des Gartens/Wiese oder sonstigem Grundeigentum in das Jagdrevier und deren Vermietung an die FreizeitjŠger genehmigen, muss - wie in der Vergangenheit (Urteile Wirth und Schneider) jeder EigentŸmer persšnlich Klage gegen den Staat und das Jagdsyndikat vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Interessierte EigentŸmer von GŠrten, Wiesen, oder sonstigem Eigentum, kšnnen sich gerne bei der Unterzeichneten fŸr weitere Informationen melden.
Yvette Wirth, Vianden
E-Mail : vogelschutz-komitee@pt.lu