Anmerkungen und VorschlŠge zum Jagdgesetzprojekvom September 2010.

 

 

Guten Gewissens darf behauptet werden, dass dieses neue Jagdgesetzprojekt Ÿber der Menschenrechtskonvention und Ÿber dem entsprechenden Menschenrechtsurteil aus Stra§burg (Schneiders Nr. 2113/04) sowie Ÿber dem Zivil-,  Straf- und Tierschutzgesetz und Ÿber jeglichen demokratischen, ethischen und humanistischen GrundsŠtzen einer aufgeklŠrten BevšlkerungsmajoritŠt steht!

 

 

Artikel 1 und 2

 

Objectifs de la  loi: ãÉ de rŽgler lÕexercice de la chasse dans le respect de la gestion durable et Žcologique des populations de la faune sauvage(É )et aux exigences dÕun dŽveloppement durableÉ È

 

Anmerkung

 

 

Vorschlag

 

1.                    Dieses Jagdgesetz ist dem Schutz und dem Wohl der Allgemeinheit, den Menschenrechten, dem Natur- und dem Tierschutz untergeordnet.

 

2.                    Das freilebende Tier ist ein Lebewesen. Es ist verboten, einem freilebenden Tier ohne rechtfertigenden Grund Schmerzen oder Leiden zuzufŸgen oder es sonst wie mehr als nach den UmstŠnden erforderlich in seinem Wohlbefinden zu beeintrŠchtigen.

 

3.                    Freilebende Tiere stellen ein Naturgut dar, dessen nachhaltige Sicherung auch dem Wohle der Allgemeinheit dient. Eingriffe (Jagd) in den Bestand freilebender Wirbeltiere, die diesem Gesetz unterliegen (ãWildÒ), sind ausschlie§lich aus Ÿbergeordneten GrŸnden der Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Lebensraumes, insbesondere des naturnahen Waldes, und der standortheimischen Lebensgemeinschaften zulŠssig sowie aus GrŸnden der Abwehr volkswirtschaftlich bedeutsamer SchŠden, die aus den LebensŠu§erungen dieser Tiere erwachsen, oder zur Abwehr von Gefahren fŸr Menschen.

 

4.                    Die Wirkung des Eingriffes in den Wildbestand gegenŸber den Ÿbergeordneten GrŸnden muss nachvollziehbar sein und von der Fachbehšrde abschlie§end festgestellt werden. Bei nicht nachvollziehbarer Wirkung ist der Eingriff nicht zulŠssig; bei nicht feststellbarer Wirkung ist die WeiterfŸhrung oder Wiederholung des Eingriffes unzulŠssig.

 

5.                    Zur Vermeidung ŸbermЧiger Stšrungen und BeeintrŠchtigungen der zur Lebensgemeinschaft gehšrigen Tier- und Pflanzenwelt ist der mit dem Eingriff entstehende Jagddruck auf das Mindestma§ zu beschrŠnken. Die durch Verordnung geregelten Zeiten, zu denen jagdliche Eingriffe zulŠssig sind (Jagdzeiten), sind auf ein unvermeidbares, den BedŸrfnissen des Wildes und den jagdtechnischen Mšglichkeiten angepasstes Ma§ zu begrenzen und zeitlich zu harmonisieren. Die Zeiten, in denen das Wild vor Nachstellungen besonders geschŸtzt ist (Schonzeiten) sind so zu regeln, dass allen freilebenden Tieren die ungestšrte Entfaltung ihrer individuellen und artspezifischen BedŸrfnisse und LebensŠu§erungen ermšglicht bleibt.

 

6.                    Eine ãnachhaltige NutzungÒ liefert nicht die Rechtfertigung freilebende Tiere zu tšten.

 

7.                    Alle Arten des Wildes erfahren wŠhrend der zum Lebenszyklus der Fortpflanzung (Paarungszeit) und Jungenaufzucht zŠhlenden Zeiten Jagdverschonung (Schonzeit).

 

Artikel. 4

 

  1. Absatz 1  : Constitue un acte de chasse: tout acte volontaire liŽ ˆ la recherche, ˆ la poursuite ou ˆ lÕattente du gibier ayant pour but ou pour rŽsultat la mort de celui-ci.

 

Anmerkung

 

á          Warum ist eine klare AufzŠhlung wie und von wem diese AktivitŠten ausgefŸhrt werden dŸrfen (z.B. vom JŠger allein, vom Jagdhund, mit Fallen, vom Greifvogel = Beizjagd = rapace), nicht angeben?

 

  1. Absatz 2ne constitue pas un acte de chasse le fait pour un conducteur de chien de sang de procŽder ˆ la recherche dÕun animal blessŽ É .

 

Anmerkung

 

á          Sollte nicht versucht werden, durch die Jagd bedingte Verletzungen und somit die Nachsuche auf ein Minimum zu begrenzen?

á          Warum ist kein jŠhrliches ãSchie§fertigkeitszeugnisÒ fŸr die JŠger vorgesehen?

á          WŸrde ein solches Zeugnis nicht die Verletzungsgefahr und somit die Nachsuche von verletzten Tieren reduzieren?

á          Ein von Hunden gehetztes Wild ist unmšglich mit einem gezielten Schuss zu tšten. WŸrde ein Verbot der Jagd mit Hunden die Schussverletzungsgefahr und somit die Nachsuche nicht einschrŠnken?

á          Legalisiert diese Nachsuche - ohne jegliche Beweispflicht gegenŸber dem GrundeigentŸmer - den Aufenthalt des JŠgers und des Jagdhundes in den Gebieten wo die Jagd verboten ist (an WohnhŠuser angrenzende GŠrten und GemŸsegŠrten) und in den Gebieten wo die Jagd zeitweilig ausgesetzt ist (Grundeigentum der Nicht-Mitglieder im Jagdsyndikat)?

á          Laut Stra§burger Urteil kann das Grundeigentum der Nicht-Mitglieder im Jagdsyndikat nicht vom Verein (Jagdsyndikat) beschlagnahmt und somit auch nicht - mit dem an das Grundeigentum gebundene Jagdrecht - an die JŠger vermietet werden. Kann der JŠger - ohne dieses Eigentum mit dem Jagdrecht gemietet zu haben - in diesen Gebieten und ohne den EigentŸmer zu informieren, Wild tšten und sich dieses aneignen?

á          Falls ja, bedeutet diese ãNachsucheÒ nicht die Legalisierung der Jagd auf dem Gebiet der Nicht-Mitglieder im Jagdsyndikat, wenn der JŠger lediglich behauptet er hŠtte verletztes Wild gesucht?

á          Warum ist nicht vorgesehen, den GrundeigentŸmer von dieser Nachsuche zu informieren?

á          Warum ist keine ãPufferzoneÒ zu den Gebieten wo die Jagd verboten oder ausgesetzt ist, vorgesehen?

á          Warum steht dem GrundeigentŸmer Ð in diesem Fall Ð nicht das Recht zu, sich das auf seinem Eigentum widerrechtlich getštete Wild anzueignen?

 

Vorschlag

 

1.                    Ein jŠhrlicher Schie§fertigkeits-Nachweis mŸsste Pflicht fŸr alle Jagdscheininhaber sein.

2.                    Ein medizinisches Eignungs-Zeugnis ab dem Alter von 50 Jahren mŸsste gesetzlich verankert werden.

3.                    Festlegung einer ãPufferzoneÒ rundum die Gebiete der Nicht-Mitglieder im Jagdsyndikat.

4.                    Verbot der Jagd mit eigenstŠndig hetzenden und angreifenden Hunden.

5.                    Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden. Bei der Wildfolge/Nachsuche auf dem Grundeigentum von Nicht-Mitgliedern im Jagdsyndikat erlegtes oder tot aufgefundenes Wild unterliegt dem Aneignungsrecht des jeweiligen GrundeigentŸmers.

6.                    Bei Zuwiderhandlung sind entsprechende Strafma§nahmen vorzusehen.

  

Absatz 2 )ãÉcontr™ler le rŽsultat dÕun tir sur un animalÒ

 

Anmerkung

 

 

 

Vorschlag

 

1.                    Die Ausbildung der Jagdhunde an lebendem sowie verletztem Wild ist zu verbieten.

2.                    Das absichtliche Verletzen/ Anschie§en von Wild ist verbieten.

3.                    Bei Zuwiderhandlung sind entsprechende Strafma§nahmen vorzusehen.

 

Absatz 4: ÇLe passage des chiens courants sur les terrains sur lesquels la chasse est interdite, suspendue ou limitŽe, ne constitue pas non plus un acte de chasse, sauf si le chasseur a poussŽ les chiens ˆ le faireÉÈ

 

Anmerkung

 

 

Vorschlag

 

1.                   Das eigenstŠndige Jagen der Hunde (aufstšbern, verfolgen, angreifen, niederziehen, festhalten und tšten) von wildlebenden Tieren ist zu verbieten.

2.                   Bei Zuwiderhandlung muss eine entsprechende Strafma§nahme vorgesehen werden.

 

Artikel 5.

 

Absatz 1: É et de sÕapproprier le gibier blessŽ (É) ˆ la suite dÕun acte de chasse.

 

 

Anmerkung

 

 

Vorschlag

 

1.                    Die Ausbildung der Jagdhunde der Jagdhunde an lebenden gesunden und verletzten Tieren ist zu verbieten.

2.                    Die Aneignung verletzter Tiere ist zu verbieten.

3.                    Bei Zuwiderhandlungen sind Strafma§nahmen vorzusehen.

 

Absatz 2: Ç Le droit de chasse ne peut tre exercŽ que sur les fonds o le dŽtenteur du permis de chasser (É) est locataire du droit de chasse ou a obtenu le consentement du locataire du droit de chasse, sans prŽjudice des dispositions rŽglementant la chasse administrative.

 

Anmerkung

 

Vorschlag

 

1.                    Das Stra§burger Urteil muss unverzŸglich mittels gro§herzoglichen Reglement verankert werden (siehe Artikel 23).

2.                    Das Jagdrecht steht dem GrundeigentŸmer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbstŠndiges dingliches Recht kann es nicht begrŸndet werden.

 

 

 

Artikel 6

 

Absatz a. : Ç  lÕexercice du droit de chasse est interdit dans les enclos ˆ gibier, sans prŽjudice des dispositions rŽglementaires autorisant lÕabattage par leur dŽtenteur, dÕanimaux classŽes gibier conformŽment ˆ lÕannexe de la prŽsente loi, lorsque cette dŽtention a ŽtŽ autorisŽe conformŽment ˆ la lŽgislation affŽrenteÉ

 

Anmerkung

 

 

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Vorschlag

 

1.       Die Zucht von ãWildÒ zwecks anschlie§enden Bejagens (Gatterjagd) ist zu verbieten.

2.       Die Zucht, das Tšten und der Verkauf  von ãWildÒ muss den gesetzlichen Bestimmungen der landwirtschaftlichen Nutztiere gleichgestellt werden.

 

ãÉPour des raisons dÕintŽrt public majeur, lÕexercice du droit de chasse peut tre interdit ou limitŽ par rglement grand-ducalÉ È

 

Anmerkung

 

á          Welche Tierarten sollen im ãintŽrt public majeurÒ geschŸtzt werden?

á          Wer kontrolliert die verbotene oder begrenzte Jagd auf diese geschŸtzten Tierarten?

á          Warum soll eine bedrohte Tierart ãbegrenztÒ bejagd werden?

á          Die Jagd soll im Interesse der Allgemeinheit sein, wŠhrend hšhere Interessen wiederum die Jagd verbieten ?

 

Absatz b. und c. : LÕexercice du droit de chasse est interdit : dans les parcs, jardins et potagers attenant aux immeubles habitŽs de faon permanente, ainsi que dans les infrastructures de sport; sur les routes nationales, la voirie reprise par lÕEtat et les voies ferrŽes.

 

Anmerkung

 

 

Artikel 7

 

Absatz 1 Ð 4: Ç Sont classŽes gibier, les espces appartenant ˆ la faune sauvage ŽnumŽrŽes ˆ lÕannexe I de la prŽsente loi qui en fait partie intŽgrante. LÕannexe pourra tre amendŽe par un rglement grand-ducal. Sont Žgalement considŽrŽs comme gibier les sujets issus de croisements entre espces classŽes gibier et espces domestiques, ˆ condition quÕils vivent ˆ lÕŽtat sauvage. È

 

Anmerkung

 

 

Vorschlag

 

1.                    Klare und unmissverstŠndliche AufzŠhlung aller Tierarten welche dem Jagdrecht (der Bejagung) unterliegen (siehe Anmerkungen zu Annexe 1).

 

 

Artikel 8

 

 

Absatz 1 und 2: ãLÕannŽe cynŽgŽtique commence le 1er avril et se termine le 31 mars de lÕannŽe suivante. Un rglement grand-ducal fixe pour une pŽriode dŽterminŽe, pour lÕensemble ou une partie du territoire, les dates de lÕouverture et de la fermeture de la chasse selon lÕespce, le type ou le sexe du gibier chassable et selon chaque mode et procŽdŽ de chasse, de mme que les mesures de sŽcuritŽ ˆ respecter par les chasseurs et les tiersÉ È

 

Anmerkung

 

 

Vorschlag

 

  1. Landesweit ein gesetzlich verankertes Verbot jeglicher Futterzugabe an wildlebende Tiere.
  2. Landesweites Verbot der Jagd auf natŸrliche Beutegreifer.
  3. Verbot der TrophŠenjagd (Jagd auf  Tiere basierend auf Geschlecht, Gehšrn oder Grš§e des Geweihes.
  4. Gesetzliche Verankerung der Beweispflicht fŸr JŠger bei Verletzungen oder Tod von SpaziergŠngern und Naturliebhabern in der allgemein zugŠnglichen Natur.
  5. Gesetzliche Verankerung der Sicherheits- und Schutzma§nahmen.
  6. Kurze und koordinierte Jagdzeiten im SpŠtherbst auf (z.B. 15 September bis 15.

 November) unabhŠngig von Geschlecht, Gehšrn oder Geweihgrš§e.

 

 

Artikel 9

 

Absatz 1 Ð 7: La chasse nÕest autorisŽe que pendant le jour. Est considŽrŽe comme jour, la pŽriode comprise entre une heure avant le lever officiel et une heure aprs le coucher officiel du soleil.

La chasse nÕest autorisŽe quÕau moyen de fusils et de carabines. Tous les autres moyens de chasse, y compris le recours au piŽgeage(É) sont interdits.

Le tir ˆ balle est obligatoire (É )le tir ˆ balle avec une arme ˆ canon rayŽ (É) le tir ˆ balle avec un fusil ˆ canon lisseÉ

Un rglement grand-ducal dŽtermine lÕemploi des armes, munitions, calibres, projectiles, lÕemploi du chien de chasse, ainsi que les autres moyens accessoires et auxiliaires autorisŽs.

Un rglement grand-ducal peut limiter certains modes et procŽdŽs de chasse.

Un rglement grand-ducal peut interdire et rŽglementer la chasse sur les ouvrages construits spŽcialement pour permettre le passage du gibier et aux alentours de ces ouvragesÉ

 

 

 

Anmerkung

 

á          Zur ganzjŠhrigen und tagtŠglichen Jagd von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach Sonnenuntergang, siehe Artikel 8.

á          Die Fallen Èjagd È soll offiziell verboten sein. Was ist der Unterschied, wenn JŠger  FallenÒjagdÒ betreiben und, wenn JŠger ãTiere mit Fallen fangenÒ?

á          Soll die …ffentlichkeit absichtlich irre gefŸhrt werden, indem die FallenÒjagdÒ offiziell verboten wird, inoffiziell und basierend auf das Naturschutzgesetz, den JŠgern aber das Fangen mit Fallen erlaubt ist?

á          Laut Naturschutzgesetz dŸrfen die JŠger nŠmlich Tiere Ð im Interesse der AllgemeinheitÒ mit Fallen fangen und diese tšten. Die lebend gefangenen Tiere werden erschlagen, ertrŠnkt, erschossen oder zur Ausbildung des Jagdhundes am lebenden Tier missbraucht.

á          Der Waffengebrauch, die Munition, der Einsatz der Jagdhunde, sowie andere und zusŠtzliche (Jagd)Methoden und (Jagd)Helfer sollen mittels gro§herzoglichen Reglements verankert werden.

á          Soll somit die …ffentlichkeit vor vollendete Tatsachen gestellt werden?

á          Was sieht der Einsatz von Jagdhunden konkret vor und wo soll dieser Einsatz statt finden?

á          Welche zusŠtzlichen (Jagd)Methoden sind vorgesehen?

á          Welche zusŠtzlichen (Jagd)Helfer sind geplant?

á          Kšnnten ãzusŠtzliche (Jagd)HelferÒ auch die Jagd mit Greifvšgeln beinhalten?

á          Wie soll die Jagd auf ãWildbrŸckenÒ geregelt werden?

á          Wer ist verantwortlich, wenn von Hunden gehetztes Wild z.B. von einer WildbrŸcke auf die Fahrbahn springt und Autofahrer verletzt oder gar getštet werden?

á          Fangen mit Fallen, der Einsatz von Jagdhunden, Jagd auf WildbrŸcken und die Legalisierung von Waffengebrauch und Munition ãim stillen KŠmmerleinÒ und via gro§herzoglichem Reglements widersprechen dem Interesse der Allgemeinheit.

 

Vorschlag

 

  1. Ein landesweites Verbot fŸr die JŠger der Fallenjagd und das Verbot von ãFangen mit FallenÒ sind gesetzlich zu verankern.
  2. Die Ausbildung zum Fallensteller ist zu verbieten.
  3. Hunde oder andere Tiere fŸr den Jagdgebrauch unter Verwendung lebender Tiere auszubilden oder zu prŸfen ist zu verbieten.
  4. Všgel fŸr den Jagdgebrauch abzurichten oder zum Fangen oder Tšten freilebender Tiere zu verwenden ist zu verbieten.
  5. SelbstschussgerŠte sowie durch das Wild selbst ausgelšste FangerŠte sind zu verbieten.
  6. Munition mit bleihaltigen oder radioaktiven Bestandteilen ist zu verbieten.
  7. Schrot auf Paarhufer, Bleischrot, gehackter Blei, Bolzen oder Pfeilsschie§en ist zu verbieten.
  8. Rehe mit BŸchsenpatronen zu beschie§en - deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule betrŠgt - ist zu verbieten.
  9. BŸchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm fŸr alle Ÿbrigen Paarhufer sind zu verbieten.
  10. Wildlebende Tiere mit automatischen Waffen oder mit halbautomatischen Waffen mit Schrot zu beschie§en ist  zu verbieten.
  11. Auf wildlebende Tiere mit Pistolen und Revolvern zu schie§en ist zu verbieten.
  12. Die Lappjagd und die Jagd durch Abklingeln der Felder ist zu verbieten.
  13. Die Brackierjagd ist zu verbieten.
  14. Tiere durch Abnicken (Genickfang), Abfedern, Abstechen, Ersticken, Erschlagen, ErtrŠnken oder sonst wie rohes Handeln zu tšten ist zu verbieten.
  15. Die Jagd auf WildbrŸcken ist zu verbieten.
  16. Alle erlaubten/unerlaubten Jagdmethoden mŸssen gesetzlich verankert werden.
  17. Das Jagdgeschehen muss dem Schutz der Bevšlkerung und dem Tierschutzgesetz untergeordnet werden.

 

Absatz 8: Les personnes rabatteurs, auxiliaires ˆ la chasse, ont le droit de dŽtenir une arme blanche sans avoir besoin dÕune autorisation de port dÕarme. Ils ne peuvent utiliser cette arme blanche que lors des battues. Ils sont autorisŽs ˆ dŽtenir ces armes ˆ leur domicile, sur le chemin vers le lieu de la chasse et lors des battues.

 

Anmerkung

 

 

 

 

 

Vorschlag

 

  1. Treibern und anderen Jagdhelfern ohne Jagdschein ist jeglicher Schusswaffen- und Waffengebrauch (arme blanche) und das Tšten von wildlebenden gesunden oder verletzten Tieren zu verbieten.
  2. Die Ausbildung zum Abstechen von lebenden und verletzten Tieren ist zu verbieten.
  3. MinderjŠhrigen Kindern ist jeglicher Schusswaffen- und Waffengebrauch (arme blanche) in der allgemein zugŠnglichen Natur zu verbieten.
  4. Tiere durch Abnicken (Genickfang), Abfedern, Abstechen, Ersticken, Erschlagen, ErtrŠnken oder sonst wie rohes Handeln zu tšten ist zu verbieten.
  5. Verletzte Tiere mŸssen mittels Schusswaffe vom JŠger getštet werden.

 

 

      Artikel 11

 

Le nourrissage du gibier est interdit (Artikel 10) (É) lÕapp‰tage est autorisŽ. Un rglement grand-ducal dŽtermine les espces de gibier qui peuvent faire lÕobjet dÕun tel app‰tage, les conditions et les modalitŽs de cet app‰tage ainsi que les mesures de contr™le affŽrentes.

En cas de risque dÕŽpizootie ou lorsquÕune vaccination de certaines espces du gibier est dŽcidŽe, lÕapport dÕune alimentation dÕattrait du gibier en petites quantitŽs peut tre autorisŽ par le ministre dans un but sanitaire.

 

Anmerkung

 

 

Vorschlag

 

  1. Jegliche FŸtterung von Wildtieren sowie die Verabreichung von Medikamenten und Wirkstoffen an Wildtiere ist zu verbieten.
  2. Einsetzen einer jagdunabhŠngigen Kontrolle.

 

Artikel 12

 

La chasse aux espces de cerf, sanglier, chevreuil, daim, mouflon, peut faire lÕobjet dÕun plan de tir. Ce plan dŽtermine le nombre dÕanimaux, rŽpartis en fonction de leur espce, de leur type, de leur ‰ge ou de leur sexe, qui doivent ou peuvent tre tirŽs(É)un rglement grand-ducal dŽtermine les espces de gibier qui font lÕobjet du plan de tir, la durŽe et les modalitŽ

 

Anmerkung

 

 

 

Artikel 13

 

Absatz 1 und 2: La recherche du gibier blessŽ lors de lÕexercice de la chasse est obligatoire. Cette recherche doit tre effectuŽe par le locataire du droit de chasse ou, sous sa responsabilitŽ, par les personnes dŽsignŽes par lui. Le gibier blessŽ ˆ mort par le chasseur doit tre recherchŽe et tuŽ selon les rgles dÕart. La recherche et la mise ˆ mort peuvent se faire sur tous les fonds, mme sur ceux o lÕexercice de la chasse est interdit, suspendu ou limitŽ.

 

Anmerkung

 

á          Muss die vom JŠger beauftragte Person im Besitze eines Jagdscheines sein?

á          Falls nicht, mit welchem Recht beauftragt der JŠger Personen ohne Jagdschein wildlebende Tiere zu tšten und dies auch noch auf Grundeigentum wo die Jagd verboten ist (GŠrten und GemŸsegŠrten in WohnhausnŠhe) und auf Grundeigentum welches nicht an die JŠger vermietet ist (Nicht-Mitglieder im Jagdsyndikat siehe Artikel 23)?

á          Kein GrundeigentŸmer wird den JŠgern die Suche nach verletztem Wild verwehren. Aber warum ist nicht vorgesehen, den GrundeigentŸmer davon zu informieren?

á          Kann der JŠger Treiber und Jagdhelfer ohne Jagdschein beauftragen, verletztes Wild mit Messern, Dolchen usw. zu tšten?

á          Sind die in der allgemein zugŠnglichen Natur wildlebenden Tiere Eigentum des JŠgers?

á          Wer darf sich das in den GŠrten und auf nicht vermietetem Eigentum getštete Wild aneignen (siehe Artikel 4)?

á          Das  verletzte Wild soll ã selon les rgles dÕartÒ getštet werden.Ò Tuer selon les rgles dÕartÒ bedeutet : ãWeidgerechtÒ tšten.

á           Was ist die Weidgerechtigkeit?

á          Die Weidgerechtigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den JŠgern die Mšglichkeit eršffnet, nach eigenem Gewissen zu entscheiden, was als TierquŠlerei bezeichnet werden darf und was nicht. Somit wird der jagdliche MissetŠter zum Unschuldslamm stilisiert.

á          Weidgerecht ist die Ausbildung der Jagdhunde an lebenden gesunden und verletzten Tieren, Weidgerecht ist ein verletztes Tier mehrmals zur Ausbildung des Jagdhundes zu ãbenutzenÒ, Weidgerecht ist die Jagd auf Tiere in umzŠunten Bereichen, Weidgerecht ist Tiere mit Fallen zu Fangen und diese durch ErtrŠnken und Erschlagen zu tšten oder zur Jagdhundeausbildung am lebenden Tier zu missbrauchenÉ

 

Vorschlag

 

1.       Der Begriff ãWeidgerechtÒ (tuer selon les rgles dÕartÒ) muss aus dem Jagdgesetzprojekt gestrichen und unmissverstŠndlich verboten werden.

2.       Siehe Artikel 9.

                  

 

 

Mitteilung

 

Um unsere kŸnftige AktivitŠten РMenschenrechtsurteile versus Jagdgesetz Рnicht zu gefŠhrden haben wir uns entschlossen, die Anmerkungen/VorschlŠge zu den restlichen Artikeln des geplanten Jagdgesetzes nicht zu veršffentlichen.

 

                                                                              Sektioun L‘tzebuerg vom VsK